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Manager-Strafrechtsschutz: Verteidigung, sobald ermittelt wird

Manager-Strafrechtsschutz: Schutz bei Verdacht – bevor es teuer wird

Strafrechtliche Vorwürfe treffen Führungskräfte persönlich – mit hohen finanziellen und beruflichen Risiken. Der Strafrechtsschutz übernimmt Verteidigungs-, Verfahrens- und Gutachterkosten und schützt Sie zuverlässig in jeder Phase des Verfahrens.

Manager-Strafrechtsschutz: Verteidigung ab dem Anfangsverdacht

Ein strafrechtlicher Vorwurf kann für Geschäftsführer und Führungskräfte schnell persönliche Konsequenzen haben. Der Manager-Strafrechtsschutz schützt Sie in allen Phasen des Verfahrens und übernimmt unter anderem Kosten für Strafverteidiger Ihrer Wahl, Gutachter und Verfahrenskosten.

Ab dem ersten Verdacht

Kosten entstehen mit der Einleitung des Verfahrens, nicht erst mit der Anklage. Genau dort setzt die Deckung an.

Verteidiger Ihrer Wahl

Sie bestimmen die Kanzlei. Gutachter, Sachverständige und Verfahrenskosten sind eingeschlossen.

Vorsatz vorläufig gedeckt

Wird Vorsatz vorgeworfen, trägt der Versicherer die Kosten bis zu einer rechtskräftigen Feststellung.

Manager-Strafrechtsschutz

Erhebliche Kostenrisiken ohne Strafrechtsschutz

Spezialisierte Strafverteidiger berechnen regelmäßig bis zu 400 € netto pro Stunde. In komplexen Ermittlungsverfahren wird das schnell zur erheblichen finanziellen Belastung – der Strafrechtsschutz übernimmt diese Kosten.

  • Mehrere BeschuldigteJeder Beschuldigte braucht einen eigenen Verteidiger. Der Schutz verhindert, dass sich die Kosten vervielfachen.
  • Aussagen von MitarbeitendenWer selbst abgesichert ist, muss sich nicht auf Kosten der Geschäftsführung entlasten.
  • FahrerlaubniskontrolleFehlende Kontrollen – empfohlen alle drei Monate – können trotz Delegation strafrechtlich auf die Geschäftsführung zurückfallen.
  • InsolvenzverschleppungEine Verurteilung sperrt mindestens fünf Jahre für das Amt als Geschäftsführer.

Nehmen Sie es als Unternehmensleiter selbst in die Hand – viele gute Argumente sprechen für einen Unternehmens-Strafrechtsschutz.

Verteidigung eines Geschäftsführers im Wirtschaftsstrafverfahren

Persönliches Strafbarkeitsrisiko

Strafbarkeitsrisiken sind Unternehmerrisiken

Das Strafbarkeitsrisiko gehört heute zur unternehmerischen Tätigkeit. Ermittlungen beginnen oft mit einer Routineprüfung oder einer Anzeige – und sie richten sich gegen Sie persönlich, denn der Geschäftsleitung sind erhebliche Pflichten auferlegt.

Prüfungen durch Finanzamt und Zoll

Betriebsprüfung, Umsatzsteuer-Sonderprüfung, Kontrollmitteilungen sowie Kassen-, Lohnsteuer- und Umsatzsteuer-Nachschau – eine Nachschau kommt ohne Vorankündigung. Das Hauptzollamt mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit prüft Geschäftsunterlagen und ermittelt bei Verdacht auf Ordnungswidrigkeiten und Straftaten.

Anzeigen und Ermittlungen von Amts wegen

Strafanzeigen kommen von Konkurrenten, Mitarbeitenden oder nahestehenden Personen, dazu Geldwäscheverdachtsanzeigen – eine anonyme Anzeige reicht aus. Die Staatsanwaltschaft ermittelt außerdem häufig von Amts wegen, etwa bei Todesermittlungen oder nach einem Presseartikel.

Das Risiko tragen Sie persönlich

Das Strafgesetzbuch gilt nur für natürliche Personen. Verantwortlich sind deshalb Vorstand, Geschäftsführer oder Inhaber – nicht das Unternehmen. Sie müssen sich rechtstreu verhalten und das Unternehmen so organisieren, dass Straftaten grundsätzlich verhindert werden.

Aufsichtspflicht: Aufklären, Abstellen, Ahnden

Dazu gehören sorgfältige Auswahl, klare Instruktion und Überwachung der Mitarbeitenden, notfalls auch Sanktionen. Wer zumutbare Organisationsmaßnahmen unterlässt, dem unterstellt die Rechtsprechung schnell bedingten Vorsatz. Das nötige Maß an Aufsicht hängt vom Einzelfall ab.

Typische Vorwürfe

Woraus Verfahren gegen Geschäftsleitungen meist entstehen

Keiner dieser Vorwürfe setzt kriminelle Absicht voraus. In den meisten Fällen geht es um Fristen, Organisation und Dokumentation.

Typische strafrechtliche Vorwürfe gegen Geschäftsleitungen
Vorwurf Rechtsgrundlage Typischer Auslöser
Insolvenzverschleppung§ 15a InsOAntrag später als drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit gestellt
Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen§ 266a StGBSozialversicherungsbeiträge in der Liquiditätskrise nicht abgeführt
Steuerhinterziehung§ 370 AOVerspätete oder unrichtige Voranmeldungen, auch durch Dritte verursacht
Untreue§ 266 StGBZahlungen ohne ausreichende Grundlage, Verstoß gegen Zustimmungsvorbehalte
Aufsichtspflichtverletzung§ 130 OWiGFehlende Organisation, durch die ein Mitarbeiter eine Straftat begehen konnte
Verstöße im Arbeits- und Produktsicherheitsrecht§§ 222, 229 StGB, ProdSGArbeitsunfall, mangelhafte Schutzvorrichtung, fehlende Prüfung

Das ManagerProtect-Konzept

Der Manager-Strafrechtsschutz im ManagerProtect-Konzept

Ein Verfahren gegen eine Geschäftsleitung löst selten nur eine Frage aus. Das Konzept setzt deshalb an drei Stellen gleichzeitig an: an der Verteidigung, am Schadenersatz und am Schaden im eigenen Unternehmen.

In der Kombination ist abgedeckt, was eine Geschäftsführung in einem solchen Verfahren braucht: Verteidigung, Haftung und den eigenen Schaden – unverbindlich Angebot anfordern.

ManagerProtect-Schild im Zentrum der Bausteine

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Der gewünschte Baustein ist bereits vorausgewählt. Sie können ihn im dritten Schritt jederzeit ändern oder das Gesamtkonzept wählen.

Schritt 1 von 4 25 %

Welche Position nehmen Sie ein?

Davon hängt ab, aus welchen Vorschriften Ihre persönliche Haftung folgt.

In welcher Gesellschaftsform sind Sie tätig?

Die Rechtsform bestimmt, wer Ansprüche gegen Sie erheben kann.

Wie ist Ihr Unternehmen aufgestellt?

Diese Angaben bestimmen Versicherungssumme und Beitrag.

Wohin dürfen wir Ihr Angebot senden?

Kostenfrei, unverbindlich und ohne Weitergabe an Dritte.

Rockenfeller & Pflüger, Allianz Generalvertretung in Weissach

Experten für Manager-Strafrechtsschutz

Manager-Strafrechtsschutz mit Rockenfeller & Pflüger, der führenden Allianz-Sozietät

Ein Manager-Strafrechtsschutz ist mit der Unterschrift nicht erledigt. Welche Deckung passt, entscheidet sich an Gesellschaftsform, Organkreis und Branche – und daran, was in den Bedingungen tatsächlich steht.

Wir arbeiten seit über 40 Jahren mit Geschäftsleitungen im Mittelstand. Bestehende Verträge zum Manager-Strafrechtsschutz prüfen wir auch dann, wenn sie nicht über uns abgeschlossen wurden, und benennen die Grenzen der Deckung vor dem Abschluss statt im Schadenfall.

Von der Ausschreibung bis zur Schadenbegleitung bleibt für Ihren Manager-Strafrechtsschutz dieselbe Person zuständig. Von Weissach aus betreuen wir rund 20.000 Kunden aus Industrie, Familienunternehmen und Dienstleistung – mehr über die Sozietät.

Häufige Fragen

Fragen zum Manager-Strafrechtsschutz

Ja. Fast jeder wirtschaftsstrafrechtliche Vorwurf – von § 266a StGB bis zur Steuerhinterziehung – ist ein Vorsatzdelikt. Würde der Schutz bei diesem Vorwurf enden, wäre er wertlos.

Die Leistung entfällt erst mit einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat. Dann sind die vorgestreckten Kosten zurückzuzahlen – bis dahin ist Ihre Verteidigung finanziert.

Ja. Die freie Anwaltswahl ist vorgesehen, und wir achten bei der Gestaltung darauf, dass auch Honorarvereinbarungen über den gesetzlichen Gebühren im vereinbarten Rahmen erstattungsfähig sind. Bei Bedarf vermitteln wir Fachanwälte für Strafrecht mit Erfahrung in Wirtschaftsverfahren.

Ja. Neben Geschäftsführern und Vorständen lassen sich leitende Angestellte und auf Wunsch die gesamte Belegschaft einschließen – sinnvoll etwa in Produktion, Logistik und Arbeitssicherheit, wo Verfahren nach einem Unfall regelmäßig gegen die verantwortliche Fachkraft eröffnet werden.

Geldstrafen sind nicht versicherbar. Eine Geldauflage bei Einstellung nach § 153a StPO kann je nach Vertrag im Rahmen einer besonderen Regelung berücksichtigt werden – das ist ein Punkt, den wir vor Abschluss ausdrücklich klären, weil er im Markt unterschiedlich gehandhabt wird.

Kundenstimmen

Das sagen unsere Kundinnen und Kunden

Echte Erfahrungen rund um Beratung, Verteidigungskosten und Betreuung beim Manager-Strafrechtsschutz.

  • „Ein Ermittlungsverfahren war für uns Neuland. Dass die Kosten bereits mit dem Anfangsverdacht laufen, hatte vorher niemand so deutlich gesagt.“
    Geschäftsführer, Lebensmittelverarbeitung
  • „Wir wollten unseren eigenen Verteidiger behalten. Das war im Vertrag vorgesehen, ohne Diskussion.“
    Vorstand, Genossenschaft
  • „Die Abgrenzung zur D&O wurde an unserem Fall erklärt, nicht an einem Beispiel aus dem Prospekt.“
    Kaufmännische Leitung, Bauunternehmen
  • „Die anwaltliche Begleitung bei einer Durchsuchung war für uns das Argument. In dem Moment will man nicht erst telefonieren.“
    Geschäftsführer, Baugewerbe
  • „Wir haben die Deckung zusammen mit der D&O geordnet. Zwei Verträge, eine Linie.“
    Kaufmännische Leitung, Zulieferbetrieb