ESG und Lieferkettenpflichten: das Haftungsfeld, das die Geschäftsleitung selbst betrifft
Compliance10. März 20266 Minuten LesezeitManagerProtect · Fachredaktion
Kaum ein Regelungsbereich ist so in Bewegung wie die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Lieferkettensorgfalt. Wer als Geschäftsführer darauf wartet, dass sich der Rechtsrahmen stabilisiert, übersieht den haftungsrechtlichen Kern: Nicht die Vorschrift begründet Ihre Haftung, sondern Ihre Pflicht, das Unternehmen auf erkennbare Pflichten einzustellen.
Ein Rechtsrahmen im Umbau
Berichtspflichten nach der CSRD, Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
und die europäischen Vereinfachungsvorhaben verändern seit 2024
fortlaufend Schwellenwerte, Fristen und Prüfumfänge. Für die Praxis
heißt das: Der konkrete Pflichtenkatalog Ihres Unternehmens kann sich
innerhalb eines Geschäftsjahres verschieben, und zwar in beide
Richtungen.
Prüfen Sie den jeweils aktuellen Stand daher immer fachlich –
steuerlich, rechtlich und mit Blick auf Ihre Größenklasse. Dieser
Beitrag beschreibt nicht den Regelungsstand, sondern das
Haftungsmuster, das unabhängig davon wirkt.
Das Haftungsmuster
Organhaftung entsteht in diesem Feld selten aus einem falschen
Nachhaltigkeitsbericht. Sie entsteht aus drei anderen Wegen:
Legalitätspflicht. Die Geschäftsleitung muss
sicherstellen, dass das Unternehmen geltendes Recht einhält. Wird
eine anwendbare Pflicht nicht umgesetzt und entsteht daraus ein
Bußgeld, ein Auftragsverlust oder ein Ausschluss von einer
Vergabe, ist das ein Schaden der Gesellschaft.
Organisationspflicht. Erkennbar anwendbare
Anforderungen verlangen Prozesse, Zuständigkeiten und
Dokumentation. Wer keine Zuständigkeit festlegt, kann sich später
nicht auf die Zuständigkeit anderer berufen.
Informationspflicht gegenüber Vertragspartnern.
Kunden, Banken und Investoren verlangen Zusagen zu
Nachhaltigkeitskriterien. Unzutreffende Angaben in Verträgen oder
Finanzierungsunterlagen begründen Ansprüche Dritter – mit
unmittelbarer Wirkung auf das Organ.
Wo die Ansprüche konkret auftreten
Vergabeausschluss. Ein Zulieferer kann
Nachweise zur Lieferkette nicht erbringen und verliert einen
Rahmenvertrag. Die Gesellschafter fragen, warum die Anforderung
bekannt war und nicht umgesetzt wurde.
Finanzierungsklauseln. Kreditverträge enthalten
zunehmend Nachhaltigkeitszusagen. Deren Verletzung führt zu höheren
Margen oder Kündigungsrechten – ein messbarer Schaden.
Wettbewerbsrechtliche Angriffe. Werbeaussagen zur
Klimaneutralität werden von Wettbewerbern und Verbänden
angegriffen. Unterlassung und Rückruf von Verpackungen kosten
unmittelbar Geld.
Aufsichts- und Bußgeldverfahren. Neben dem
Unternehmen gerät die verantwortliche Person in den Blick – hier
greift der
Manager-Strafrechtsschutz.
Vier Schritte, die unabhängig vom Regelungsstand tragen
Betroffenheit feststellen und datiert dokumentieren; eine
Zuständigkeit im Unternehmen benennen; Nachweise entlang der
Lieferkette sammeln, bevor Kunden sie verlangen; jede Aussage mit
Außenwirkung vor der Veröffentlichung prüfen lassen. Das ist genau
die Dokumentation, die im Haftungsfall die
Business Judgement Rule
greifen lässt.
Was die D&O-Versicherung hier leistet
Versicherbar ist der Vermögensschaden der Gesellschaft oder eines
Dritten, der aus einer Pflichtverletzung der Geschäftsleitung folgt –
also der entgangene Auftrag, die erhöhte Finanzierungsmarge, die
Kosten eines Verfahrens. Nicht versicherbar sind persönliche
Bußgelder; deren Verteidigungskosten sind es.
Zwei Punkte prüfen wir bei Mandaten mit ESG-Bezug besonders: dass
Ansprüche wegen Verstößen gegen Berichts- und Sorgfaltspflichten nicht
pauschal ausgeschlossen sind, und dass die
Deckung auch
Verfahren umfasst, die von Verbänden oder Behörden angestoßen werden.
Ihr nächster Schritt
Ob Ihre bestehende Police diesen Fall abdeckt, lässt sich in einem
kurzen Gespräch klären. Wir sehen Verträge auch dann durch, wenn sie
nicht über uns abgeschlossen wurden.
Unternehmerische Entscheidungen dürfen scheitern – aber nur unter fünf Bedingungen. Wer sie erfüllt und belegen kann, gewinnt den Haftungsprozess, bevor er beginnt.